Heizpflicht

Beim Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V. häufen sich in den letzten Tagen die Anfragen von Mietern, ob ihre Vermieter in Anbetracht der kühlen Witterung nicht verpflichtet sind, die Heizung weiter in Betrieb zu halten oder wieder in Betrieb zu nehmen. Einige Vermieter würden sich offensichtlich immer noch auf den Standpunkt stellen, dass am 30. April die Heizperiode abgelaufen sei und deshalb keine Heizpflicht mehr bestehe.

Wie der Geschäftsführer des Mieterbundes Wiesbaden, Jost Hemming, gegenüber der Presse erklärte, enthalten zwar die meisten Formularmietverträge immer noch die allgemeine Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April. In einigen Formularmietverträgen werde die Heizperiode aber auch schon auf den 15. September bis 15. Mai festgelegt. Aber auch außerhalb der Heizperiode müsse bei entsprechenden Außentemperaturen die Beheizung der Wohnung gewährleistet sein. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, an kalten Frühjahrs-/Sommertagen zu frieren oder sogar eine Gesundheitsgefährdung zu riskieren. Ein Vermieter müsse deshalb spätestens dann die Heizung in Betrieb nehmen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18° sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Dies sei derzeit wohl überwiegend der Fall. Ein Vermieter könne sich bei seiner Entscheidung, ob außerhalb der Heizperiode an kühlen Tagen geheizt werden soll, auch nicht nach der Mehrheit der Mieter des Hauses richten. Jede einzelne Mietpartei habe einen Anspruch auf vertragsgemäße Nutzung der Wohnung.

Wenn sich ein Vermieter standhaft weigert, an kalten Tagen die Heizung in Betrieb zu nehmen, könne der Mieter die Miete kürzen. Die Höhe der Mietminderung richte sich nach der vorhandenen Zimmertemperatur. Nach verschiedenen Gerichtsurteilen könne bei einer Zimmertemperatur von 16° bis 18° die Miete um ca. 20 Prozent, bei noch niedrigeren Zimmertemperaturen sogar um bis zu 50 Prozent gemindert werden. Weigere sich der Vermieter dann immer noch, die Heizung in Betrieb zu nehmen, könne ein Mieter notfalls auch bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen.

Rat und Auskunft erteilt der Mieterbund Wiesbaden in der Adelheidstraße 70, Tel.: 0611-7165470 seinen Mitgliedern tagtäglich nach Terminvereinbarung.

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