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Schimmel durch falsche Möblierung?

Rund 2.000 Beratungen werden vom Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V. jedes Jahr zum Thema „Mängel in der Wohnung" durchgeführt. Mehr als die Hälfte davon dreht sich um das Thema Feuchtigkeit und Schimmelbildung. „Fast jedes Mal wird von Vermietern falsches Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter als Begründung angeführt", erklärte die stellvertretende Geschäftsführerin des Mieterbundes Wiesbaden, Eva-Maria Winckelmann. Und selbst in vielen Sachverständigengutachten werde den Mietern mit dieser Begründung zumindest eine Mitschuld attestiert. Oft werde den Mietern dabei u.a. vorgehalten, die Möbel stünden zu dicht an der Außenwand, so käme es aufgrund mangelnder Luftzirkulation zu Feuchtigkeitsproblemen. Dem wird seitens des Mieterbundes aber entschieden widersprochen. Mieter dürften ihre Möbel so in die Wohnung stellen, wie es ihnen gefällt. Sie seien auch nicht verpflichtet, Möbelstücke 5 bis 10 cm von den Außenwänden entfernt aufzustellen. Winckelmann verwies hierzu auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim (Az.: 4 S 62/06). Danach gehört die Möblierung zur üblichen Nutzung der Mietwohnung. Mieter müssten ihre Möbel daher nicht in einer bestimmten Art und Weise anordnen. Folgerichtig sei ein Mieter daher auch berechtigt, seine Möbel direkt an den Außenwänden aufzustellen. Die bauphysikalischen Voraussetzungen in einer Mietwohnung hätten so beschaffen zu sein, dass sich auch bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern keine Feuchtigkeitserscheinungen zeigen dürfen.

Im entschiedenen Fall waren die Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer des Mieters entstanden. Der Vermieter vertrat den Standpunkt, der Mieter sei hieran selbst schuld, da er seine Möbel zu nah an der Außenwand aufgestellt habe. Solche Hinweise, so Eva-Maria Winckelmann, seien nun jedoch nicht mehr haltbar. Den Mieter treffe jedenfalls kein Verschulden, nur weil er die Möbel an den Außenwänden aufgestellt habe. Es gäbe keine generelle Verpflichtung, Abstände von 5 bis 10 Zentimetern einzuhalten. Nach weiteren Informationen des Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V. verurteilte das Landgericht Mannheim den Vermieter nicht nur zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden am Bauwerk und der Wohnung, sondern auch zu nachträglichen Wärmedämmmaßnahmen und sogar zum Schadensersatz wegen der in Mitleidenschaft gezogenen Möbel. Er mußte letztendlich für das beschädigte Schlafzimmer einen Betrag in Höhe von 2.000,--€ an den Mieter zahlen.

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