Streu- und Räumpflichten bei Schnee und Eis

Der erste Schnee ist gefallen, die Temperaturen liegen um den Gefrierpunkt, die meisten Kinder freuen sich, und die Erwachsenen stellen sich besorgt die Frage, ob und wann sie Schnee und Eis beseitigen müssen. Dieses jedes Jahr wiederkehrende Problem hat der Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V. zum Anlass genommen, nachfolgend die wichtigsten Regeln zusammenzustellen.

Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden, entschied zum Beispiel das Kammergericht Berlin (14 U 159/02). Nach Darstellung des Mieterbundes Wiesbaden erklärte das Kammergericht, dass auch bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen die Streupflicht nicht entfällt. Vielmehr intensiviere sie sich, es müsse öfter gestreut werden, damit jedenfalls die Gefahr des Ausgleitens verhindert werde. Das gelte selbst dann, wenn die abstumpfende Wirkung durch weitere Eisbildung später abgeschwächt werde. Die Streupflicht findet ihre Grenze erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos sei. Eine solche Situation könne bei fast ununterbrochenem, gefrierendem Regen gegeben sein oder im Falle so genannten Blitzeises, das heißt dem plötzlichen Entstehen von Glatteis am Boden durch Niederschläge. Dagegen seien bei einem andauernden, gefrierenden Sprühregen Streumaßnahmen nicht von vorn herein zwecklos. Welche Pflichten bei Schnee und Eis im Übrigen zu beachten sind, hat der Mieterbund wie folgt zusammengefasst:

  • Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist im Regelfall der Hauseigentümer.
  • Bei Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen schalten Eigentümer häufig einen professionellen Winterdienst ein, oder die Arbeiten werden von einem Hausmeister durchgeführt.
  • Mieter können zu diesen Winterpflichten nur herangezogen werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag so wirksam vereinbart ist.
  • Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer oder zum Beispiel immer die Erdgeschossmieter Schnee fegen und Eis räumen müssen.
  • Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
  • Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn Bürgersteige und Gehwege so gefegt und bestreut werden, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Es gilt der Grundsatz, Maßnahmen gegen Glätte haben Vorrang vor dem Wegräumen des Schnees.
  • Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Wiesbaden gibt einen Zeitrahmen vor, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen. Danach beginnen die Winterpflichten bei Schnee- und Eisglätte morgens um 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwei Stunden später. Die Pflichten enden abends um 22.00 Uhr. Je nach Bedarf müssen diese Winterpflichten tagsüber wiederholt werden.
  • Wer an der Ausübung der Streu- und Räumpflichten verhindert ist, beispielsweise wegen Berufstätigkeit, wegen Krankheit, wegen Urlaubsreise usw., muss für eine Vertretung sorgen.
  • Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eventuell eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein.

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