Bei streitigen Ansprüchen keine Verwertung der Mietkaution

Ein Vermieter darf bei Streit um die Berechtigung seiner Gegenansprüche nach Beendi­gung des Mietverhältnisses nicht einseitig Rückgriff auf die Kaution nehmen, so der Vorsitzende des Mieterbundes Wiesbaden, Helmut Domann.

Immer wieder kommt es bei Beendigung eines Mietverhältnisses zwischen Vermietern und Mietern zum Streit über die Rückzahlung der Mietkaution. In den Beratungsstunden des Mieterbundes Wiesbaden stehen Streitigkeiten über die Kautionsrückzahlung an vierthäufigster Stelle. Nicht selten würden sich Vermieter wegen strittiger Forderungen gegen den Willen der Mieter aus der Kaution bedienen, indem sie einfach das Kautionssparbuch auflösten oder eine erteilte Bürgschaft in Anspruch nähmen. Doch dies sei eindeutig rechtswidrig, erklärte Domann. Er verwies hierzu auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Aktenzeichen 25 S 135/07). Der rechtswidrigen Praxis vieler Vermieter habe das Landgericht Darmstadt einen Riegel vorgeschoben, indem es feststellte, dass der Vermieter die auf einem Sparbuch hinterlegte Kaution nur von dort abheben, d.h. einziehen darf, wenn er berechtigte, verrechenbare Gegenforderungen hat. Wenn diese Ansprüche nicht unstreitig sind, muss er das Bestehen seiner Forderungen vorab auf dem Rechtsweg klären lassen. Für eine solche Klärung ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht geeignet, der Vermieter sei auf ein normales Klageverfahren zur Klärung seiner Ansprüche verwiesen. Die Mietkaution solle die Ansprüche des Vermieters lediglich sichern; sie sei jedoch kein Freibrief für ihn, die Kaution vor Austragung des Streits über seine vermeintlichen Forderungen in Anspruch zu nehmen. Dagegen sei eine einstweilige Verfügung des Mieters zulässig, dem Vermieter die Verfügung über die Kaution zu untersagen. Es sei nämlich zu befürchten, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes das Recht des Mieters, seine Kaution später unbeschadet zurückzubekommen, wesentlich erschwert wird. Denn auf dem Sparbuch sei die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt und damit dem Zugriff etwaiger Gläubiger entzogen. Wenn der Vermieter trotz Widerspruchs des Mieters die Kaution vom Sparbuch abhebt und seinem Vermögen zuführt, so ist die Gefahr des Gläubigerzugriffs offenkundig. Ein einstweiliger Verfügungsantrag des Mieters gegen den Vermieter, wonach die Kaution bis zur Klärung der Berechtigung der Ansprüche des Vermieters in einem selbstständigen Verfahren liegen bleiben müsse, hatte daher zu Recht Erfolg, so Domann.

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