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Kein Kündigungsausschluss für Studenten

Gerade hat für die Studierenden das Wintersemester begonnen. Wohl dem, der eine Bleibe gefunden hat. Für viele, die noch auf Zimmer- oder Wohnungssuche sind, wird in Anbetracht der angespannten Wohnungsmarktlage häufig das Motto gelten: „Friss Vogel, oder stirb!\".

„Da werden dann auch so manchem Studierenden Mietvertragsklauseln präsentiert, die rechtlich zumindest zweifelhaft sind\". Der Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e. V. nimmt den Semesterbeginn zum Anlass, die Studierenden aber auch die Vermieter auf eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.7.2009 - VIII ZR 307/08 - hinzuweisen. Danach darf Studenten nicht das Recht abgeschnitten werden, einen Mietvertrag jederzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. Im konkreten Fall hatte die Vermieterseite eine Klausel in den Vertrag hineingeschrieben, wonach „das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Parteien\" für zwei Jahre ausgeschlossen ist. Wie der Geschäftsführer des Mieterbundes Wiesbaden und Umgebung e. V., Jost Hemming, in einer Presseverlautbarung mitteilt, hat der Bundesgerichtshof eine derartige Klausel für unzulässig erklärt und dies damit begründet, dass gerade Studenten ausbildungsbedingt ein gesteigertes Interesse an der Wahrung ihrer Flexibilität haben, dem derartige Kündigungsbeschränkungen diametral entgegen stehen. Viele würden oftmals nach wenigen Monaten feststellen, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie ist, für andere sei in späteren Ausbildungsphasen ein Auslandsaufenthalt sinnvoll oder sogar erforderlich. Die daraus resultierende notwendige Flexibilität werde daher durch solche Klauseln erheblich eingeschränkt und benachteilige den Mieter unangemessen

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu erkennen gegeben, dass auch bei anderen Schul- und Ausbildungsverträgen ähnliche Anforderungen zu stellen sind. Auch hier könne ein Kündigungsausschluss unwirksam sein, weil dem Einzelnen zugebilligt werden muss, „etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende, insbesondere ohne wirtschaftlich vielfach nicht mehr tragbare Belastungen korrigieren zu können.\"

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