Mieter sollen Rückforderungsanspruch prüfen lassen.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass ein Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert, obwohl die Vertragsregelung unwirksam und er zu diesen Arbeiten tatsächlich nicht verpflichtet war (BGH VIII ZR 302/07). „Damit beantwortet der Bundesgerichtshof eine wichtige, bis heute offen stehende Frage zum Thema Schönheitsreparaturen“, kommentierte der 1. Vorsitzende des Mieterbundes Wiesbaden und Umgebung e.V., Helmut Domann, das Urteil. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und konsequent. Wer bei seinem Auszug zu Unrecht renoviert hat, kann jetzt vom Vermieter Geldersatz verlangen“.

Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung bemisst sich nach Ansicht der BGH-Richter nach dem Betrag der üblichen bzw. angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten.

In den letzten Jahren haben tausende Mieter in Wiesbaden aufgrund unwirksamer Renovierungsklauseln zu Unrecht selbst renoviert oder hohe Renovierungskosten aufgewendet. Hier muss jetzt geprüft werden, inwieweit diese Mieter Erstattungsansprüche gegen ihre Vermieter noch geltend machen können. Ich empfehle allen Mietern, ihren Rückforderungsanspruch prüfen zu lassen. Der Mieterbund Wiesbaden bietet hierzu den Mitgliedern seine Hilfe an.“

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