Tipp des Mieterbundes: Mieter nicht zum Außenanstrich verpflichtet

Immer wieder kommt es zwischen Vermietern und Mietern zum Streit darüber, wer insbesondere bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung zu renovieren hat. Nicht selten wird dabei auch darüber gestritten, was im Einzelnen alles neu gestrichen werden muss. Wie der Geschäftsführer des Mieterbundes Wiesbaden und Umgebung e.V., Jost Hemming, in einer Pressemitteilung erklärt, stehen Vermieter nicht selten auf dem Standpunkt, dass Mieter außer dem üblichen Innenanstrich auch noch die Fenster und Türen von außen sowie die Wände von Loggien neu streichen müssen, wenn sie den Mietvertrag gekündigt haben und die Wohnung verlassen wollen.

„Nachdem der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren eine Vielzahl von Renovierungsklauseln in Wohnraummietverträgen für unwirksam erklärt hat, hat er nun auch in dieser Frage Klarheit geschaffen.", erklärte Hemming. Mit seiner Entscheidung vom 18.02.2009, die jetzt veröffentlicht wurde, hat der BGH klargestellt, dass der Begriff der Schönheitsreparaturen „nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber den Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie einer Balkonloggia umfasst". (AZ: BGH VIII ZR 210/08)

„Damit wurde für Mieter wie für Vermieter einmal mehr Rechtsklarheit geschaffen" erklärte Hemming. Ob Mieter überhaupt die Wohnung beim Auszug renovieren müssen, müsse allerdings anhand des Mietvertrages immer im Einzelfall geprüft werden. Eine generelle Antwort auf diese Frage könne es nicht geben, da die Mietvertragsregelungen zu unterschiedlich seien.

 

 

Druckversion