Wiesbaden, den 26.11.2007
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten einer Zwischenablesung oder Zwischenabrechnung beim Auszug des Mieters keine Betriebskosten sind, die der Mieter zahlen müsse. Tatsächlich handele es sich um Verwaltungskosten, für die der Vermieter aufkommen müsse. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 19/07) ist richtig und für mehr als 2,2 Millionen Mieterhaushalte in Deutschland, die pro Jahr umziehen, von großer Bedeutung“, kommentierte Helmut Domann, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Wiesbaden und Umgebung e.V., in einer Stellungnahme.
Nach Darstellung des Mieterbundes Wiesbaden war es jahrelang umstritten, wer die so genannte Nutzerwechselgebühr zahlen muss. Wenn der Mieter während der Heizperiode auszieht, müssen im Regelfall die Heizkostenverteiler zu diesem Zeitpunkt zusätzlich abgelesen werden. Das Gleiche kann für Wasserzähler gelten. Eine Reihe von Gerichten forderten die Gebühr vom einziehenden Mieter oder teilten die Kosten zwischen ein- und ausziehendem Mieter auf.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof hier für Klarheit gesorgt: Die Kosten eines Nutzerwechsels sind keine umlagefähigen Betriebskosten, weil sie nicht in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehren, sondern nur einmal im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters auftreten. Diese typischen Verwaltungskosten müsse der Vermieter zahlen.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Mieter und Vermieter ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen haben.