Wiesbaden, den 21.07.2003

Klarenthal mittlere Wohnlage - Landgericht ändert seine Rechtsprechung

Wie der Mieterschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V. mitteilt, hat das Landgericht Wiesbaden seine jahrelange Rechtsprechung geändert und den größten Teil Klarenthals in die mittlere Wohnlage im Sinne des Wiesbadener Mietspiegels eingestuft (Az.: LG Wiesbaden 3 S 101/02). Der Geschäftsführer des Vereins, Jost Hemming, unterstreicht: „Damit hat sich das Landgericht von seiner jahrelangen Einstufung Klarenthals in eine gute Wohnlage verabschiedet, die im Wesentlichen auf einer kritiklosen Übernahme von Mietpreisgutachten der Wiesbadener Sachverständigen beruhte“. Im konkreten Fall hatte sich ein langjähriges Mitglied des Mieterschutzvereins im Rahmen eines Mieterhöhungsrechtsstreites mit seinem Vermieter gegen die Einstufung seiner Wohnung in die „gute Wohnlage“ des Mietspiegels zur Wehr gesetzt. In seiner Urteilsbegründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der Naherholungswert Wiesbadens „durch seine begünstigte topographische Lage am Fuß des Taunus bzw. Rheingaus“ auf weite Teile des Stadtgebietes und damit auch den überwiegenden Teil Klarenthals zutreffe. „Da gemäß dem Wiesbadener Mietspiegel (Stand 01.01.2001) die Mehrheit der Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes in der mittleren Wohnlage liegen“, müsse dies auch für Klarenthal gelten. Die Durchgrünung eines Stadtteils dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse in Beziehung gesetzt werden zu anderen Teilen der Stadt. Das Gleiche gelte für die Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen. Und hier unterscheide sich Klarenthal überwiegend nicht von der Mehrheit der Wohnungen in mittlerer Wohnlage. „Damit ist endlich klargestellt, dass das Mietpreisniveau in Klarenthal nicht weiter über das durchschnittliche Mietpreisniveau Wiesbadens hinauswächst, das sowieso schon eine Spitzenstellung in der Republik einnimmt“, erklärte Hemming. as Landgericht ließ aber auch durchblicken, dass „unter Umständen Bereiche mit Reihenhäusern in Klarenthal der guten Wohnlage zuzuordnen seien“.

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