Wiesbaden, den 17.05.2001

Nebenkostenvereinbarung klar abfassen

"Streitigkeiten über Nebenkostenabrechnungen stehen in unseren Beratungsstunden mit weitem Abstand seit vielen Jahren an erster Stelle", erklärte Jost Hemming, Geschäftsführer des Mieterschutzvereins Wiesbaden und Umgebung e.V., in einer Pressemeldung. Ursache hierfür seien nicht selten unklare Vereinbarungen in Mietverträgen. So auch in einem Fall, der vom Amtsgericht Wiesbaden – 92 C 3/2001 – 34 – entschieden werden musste. Zwar enthielt das Mietvertragsformular die übliche, 17 Positionen umfassende lange Liste von Betriebskosten, doch waren in der Spalte "Verteilungsschlüssel" nur die Ziffer 1 (Wasser) und 2 (Kanal) mit einer Klammer versehen. Für die übrigen Ziffern der Betriebskosten war in der Spalte Verteilungsschlüssel nichts ausgefüllt. Über die Auslegung des Vertrages kam es erwartungsgemäß nach Vorlage der Nebenkostenabrechnungen 1998 und 1999 zum Streit. Während sich die Mieter auf den Standpunkt stellten, dass aufgrund der Klammer lediglich die Wasser- und Kanalgebühren zuzüglich zur Miete zu entrichten sind und abgerechnet werden dürfen, stand der Vermieter auf dem Standpunkt, dass alle aufgeführten Nebenkosten umlagefähig seinen. Letztendlich gab das Amtsgericht mit seiner Entscheidung der Auffassung der Mieter Recht. "Von den umlagefähigen Betriebskosten wurden in dem Mietvertrag ..... nur die Kosten für Wasser und Kanal wirksam auf den Kläger umgelegt. Bezüglich der übrigen Nebenkosten verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 546 BGB, nach der die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten der Vermieter zu tragen hat", so das Gericht. Und weiter heißt es in der Gerichtsentscheidung: "Eine formularvertragliche Betriebskostenvereinbarung, in der die einzelnen Betriebskostenarten aufgelistet werden, kommt wirksam zustande, wenn die zutreffenden Positionen zweifelsfrei bezeichnet sind. Nicht umlegbar sind jedoch weitere Betriebskostenarten, wenn im Formularvertrag Vorauszahlungsbeträge nur für einzelne der vorgedruckten Betriebskostenarten eingetragen sind". Der Mieterschutzverein rät daher allen Mieterinnen und Mietern, bei Vertragsabschluss darauf zu achten, dass eine klare und verständliche Regelung getroffen wird.

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