Wiesbaden, den 26.06.2001
Auch im Urlaub gilt die Hausordnung
Wer plant, längere Zeit zu verreisen, sollte bei den Reisevorbereitungen nicht seine Mieterpflichten vergessen. Darauf weist der Mieterschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V. in einer Pressemitteilung hin. Wer beispielsweise laut Mietvertrag oder Hausordnung zur Treppenhausreinigung verpflichtet ist, muss sicherstellen, dass die Arbeiten während der Abwesenheit erledigt werden. "Meist kommt man mit dem Nachbarn überein oder bittet Freunde oder Verwandte einzuspringen", erklärte Mietervereinsgeschäftsführer Jost Hemming. Findet sich keiner, sollten diese Dienste einer Reinigungsfirma übertragen werden. Ansonsten kann notfalls der Vermieter berechtigt sein, die Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen, was teuer werden kann.
Während der Abwesenheit muss sichergestelt sein, dass der Vermieter im Falle einer Havarie die Wohnung betreten kann. Der Mieter sollte deshalb den Schlüssel bei einer Person seines Vertrauens abgeben und dies dem Hausverwalter bzw. Vermieter mitteilen. Aber Achtung! Der Vermieter selbst hat keinen Rechtsanspruch auf Aushändigung der Wohnungsschlüssel. Hinterlegt der Mieter den Schlüssel nicht und kommt es beispielsweise zu einem Wasserrohrbruch, muss er fur den entstandenen Schaden aufkommen. Denn es handelt sich hierbei um eine Verletzung seiner Obliegenheitspflichten.
Auch auf den Einbruchschutz ist zu achten. Fenster und Türen sind zu schließen, Wasseranschlüsse zu sperren und als Schutz vor Blitzschäden sollten die Stecker von Fernsehen, Radio, Computer etc. aus der Steckdose gezogen werden. Ausnahme: Gefüllte Tiefkühltruhen! Nachbarn oder Bekannte sollten gebeten werden, ein Auge auf die Wohnung zu werfen und auch regelmäßig den Briefkasten zu leeren. Überquellende Kästen können ein Indiz dafür sein, dass der Wohnungsinhaber abwesend ist und "Langfinger" auf den Plan rufen.
Vorrichtungen, wie Zeitschaltuhren, die das Licht ein- und ausschalten, Jalousien auf- und zuziehen, lässt ungebetene Gäste glauben, dass jemand anwesend ist. Mieter können aber auch zur Betreuung der Wohnung während der Urlaubszeit Freunde oder Verwandte in der Wohnung aufnehmen. Dies bedarf keiner Zustimmung des Vermieters. Es empfiehlt sich allerdings, die Nachbarn davon zu unterrichten. Denn wenn sie von der Abwesenheit der Familie wissen, aber plötzlich Licht in der Wohnung sehen, könnten sie an einen Einbruch glauben und die Polizei verständigen, die dann womöglich die Wohnungstüre aufbricht. Der Mieter müsste dann die Reparaturkosten tragen.
Sichergestellt werden muss aber auch, dass während der urlaubsbedingten Abwesenheit fällige Zahlungen fur Miete, Betriebkosten, Energiekosten, Versicherungen und so weiter pünktlich, am besten vor Urlaubsantritt, beglichen werden. Ansonsten könnten nach Rückkehr aus dem Urlaub Säumniszuschläge und anderer Ärger drohen.
Übrigens: Beim Mieterschutzverein gibt es keine Betriebsferien. Auch in der Urlaubszeit können Mitglieder sich dort jederzeit nach Terminvereinbarung in ihren Mietangelegenheiten beraten lassen.
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