Wiesbaden, den 17.08.2001

Mieterschutzverein erläuterte das neue Mietrecht

Rund 50 Bürgerinnen und Bürger waren in den Sitzungsaal der Ortsverwaltung Kostheim gekommen, um sich vom Geschäftsführer des Mieterschutzvereins Wiesbaden und Umgebung e.V., Jost Hemming, über die wichtigsten Änderungen im Mietrecht ab 1. September 2001 informieren zu lassen. Hemming wies unter anderem darauf hin, dass es ab 1. September 2001 die Möglichkeit des einfachen Mietvertrages auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsanspruch des Mieters nicht mehr geben wird. Nur noch im Ausnahmefall, wenn ein Vermieter die Wohnung nach Ablauf des Vertrages dringend benötigt, könne ein sogenannter qualifizierter Zeitmietvertrag abgeschlossen werden. Hieran seien allerdings strenge Anforderung zu stellen. Der Deutsche Mieterbund habe die Abschaffung des einfachen Zeitmietvertrages kritisiert, der Gesetzgeber habe hier ohne Not eine Vertragsgestaltung aufgegeben, die letztendlich dem Schutz des Mieters diente. Zum Thema Mieterhöhung wies Hemming darauf hin, dass es in Wiesbaden bei dem zwischen Haus & Grund und Mieterschutzverein "ausgehandelten" Mietspiegel bleiben werde. Die jetzt neuerdings vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit eines wissenschaftlich erstellten Mietspiegels werde von den Interessenverbänden in Wiesbaden derzeit nicht angestrebt. Der Mieterschutzverein gehe auch davon aus, dass die Stadt die finanziellen Mittel für einen solchen qualifizierten Mietspiegel nicht bereitstellen werde. In diesem Zusammenhang wies Hemming darauf hin, dass die 8. Fortschreibung des Wiesbadener Mietspiegels in den nächsten Tagen veröffentlicht wird. Die Herabsetzung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen von 30 Prozent in 3 Jahren auf 20 Prozent wurde ausdrücklich begrüßt, weil sie im Einzelfall helfe, soziale Härten zu vermeiden. Betriebskosten müssen künftig zwingend jährlich abgerechnet werden. Nachforderungen für mehrere Jahre sind künftig nicht mehr zulässig. Allerdings müssen auch die Mieter künftig binnen einen Jahres nach Erhalt der Abrechnung ihre Einwände gegen die Abrechnung vorgebracht haben. Danach können sie damit nicht mehr gehört werden. Kritisiert wurde von der Mieterorganisation, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu entschließen konnte, eine gesetzliche Regelung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu verabschieden. Zu gegebener Zeit müsse hier der Gesetz-geber nachbessern. Abschließend kam Hemming noch auf die Verkürzung der Kündigungsfristen für Mieter auf generell 3 Monate zu sprechen. Er wies darauf hin, dass diese Regelung zunächst einmal für alle Mietverträge gilt, die nach dem 1. September 2001 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ob und inwieweit die Verkürzung der Kündigungsfrist für Mieter auch für Altverträge gilt, sei bisher vollkommen offen, weil der Gesetzgeber hier eine Gesetzeslücke hinterlassen hat. Dies müsse in jedem Einzelfall geprüft werden. Er warnte davor, blindlings im Vertrauen auf die Gültigkeit der gesetzlichen Neuregelung einen Mietvertrag, der vor dem 1. September 2001 geschlossen wurde, mit einer 3-Monatsfrist zu kündigen. Da könne so manche Mieterin und Mieter möglicherweise eine böse Überraschung erleben.

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