Wiesbaden, den 01.07.2003

Mieterschutzverein: Wichtige Entscheidung zur Renovierungspflicht

Auf eine bedeutsame Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat jetzt der Mieterschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V. hingewiesen. Der BGH hat strenge Anforderungen an die Wirksamkeit von Renovierungspflichten des Mieters gestellt (Az. VIII ZR 308/02). Danach kann die Pflicht zur regelmäßigen Renovierung insgesamt entfallen, wenn ein Mietvertrag sowohl eine Endrenovierung bei Auszug als auch regelmäßige Renovierungen zwingend vorschreibt. Wie der Geschäftsführer des Mieterschutzvereins Wiesbaden, Jost Hemming, mitteilte, hatte im konkreten Fall eine Mieterin 1981 eine unrenovierte Wohnung bezogen. Ihr Mietvertrag sah vor, dass sie regelmäßig die so genannten Schönheitsreparaturen vornehmen musste. Darüber hinaus war unabhängig davon eine Endrenovierung bei Auszug im Formularmietvertrag zwingend vorgeschrieben. Die Mieterin hatte aber weder die regelmäßigen Schönheitsreparaturen noch die Endrenovierung vorgenommen. Der Vermieter verlangte daraufhin nicht nur die Renovierungskosten über 12.000 Euro, sondern auch noch Mietausfall, weil er die Wohnung angeblich erst fünf Monate nach Auszug der Vormieterin wieder vermieten konnte. Der BGH wies nun aber die Forderungen des Vermieters zurück. Der BGH kam zu der Auffassung, dass die Unwirksamkeit der Endrenovierungsklausel auch die damit zusammenhängende Pflicht zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam werden lässt. Eine Aufteilung der Mietvertragsvorschriften in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil lehnten die Bundesrichter ab. Vielmehr habe nach dem Summierungseffekt die Ungültigkeit zur Pflicht der Endrenovierung auch die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zur Folge. "Ein wahrlich wichtiges Urteil ", so Jost Hemming.

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