Wiesbaden, den 14.02.2002

Streit um Abwassergebühren

Der Mieterschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V. hat die Verantwortlichen in der Stadt aufgefordert, die neue Abwassergebührensatzung zurückzuziehen und zu überarbeiten. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt sei absehbar, dass die neue Gebührensatzung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand halte. Die Kosten eines verlorenen Rechtsstreits könne sich die Stadt sparen. "Es ist in hohem Maße ungerecht, dass Mieter und Hausbesitzer mit den Kosten für die Entwässerung von großflächigen Parkplätzen oder Hallendächern belastet werden", erklärte der Geschäftsführer des Mieterschutzvereins, Jost Hemming. Der Hinweis des Umweltdezernenten, dass die Stadt dieser Tatsache durch einen 20 %-igen Abschlag von der Abwassergebühr ab 5.000 m³ Frischwasserverbrauch Rechnung trage, gehe am Problem vorbei. Dieser Abschlag sei reine Willkür und werde dem Problem nicht gerecht. An die ehemals gemeinnützigen und insbesondere die städtischen Wohnungsbaugesellschaften appellierte der Mieterschutzverein, ohne falsche Rücksichtnahme auf ihre Gesellschafter gegen die neuen Gebührenbescheide Widerspruch einzulegen. Gerade die Mieterinnen und Mieter in den hochverdichteten Bebauungen der Wohnungsbaugesellschaften würden in besonderem Maße durch die neue Gebührensatzung benachteiligt und müssten mit erheblichen Mehrbelastungen rechnen. Es entspreche der Fürsorgepflicht eines jeden Vermieters gegenüber seinen Mieterinnen und Mietern, Nebenkosten so gering wie möglich zu halten. Ob Mieter Nachzahlungen wegen überhöhter Abwassergebühren, die ihre Begründung in der neuen Gebührensatzung haben, verweigern könnten, werde derzeit noch geprüft. Hemming verwies darauf, dass im Zuge der Mietrechtsreform seit letztem Jahr Vermietern gesetzlich vorgeschrieben sei, bei der Bewirtschaftung ihres Mietshauses das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass Nachzahlungen auf Nebenkosten nicht fällig seien, wenn Vermieter es unterließen, gegen eine offensichtlich rechtswidrige Gebührensatzung Widerspruch einzulegen.

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