Wiesbaden, den 11.06.2007

Pflanzen auf dem Balkon

Der Mieter hat das Recht, auf seinem Balkon Blumentöpfe oder Blumenkästen aufzustellen bzw. anzubringen. Sind die Töpfe oder Kästen ordnungsgemäß befestigt, sodass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können, dürfen sie auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden. So entschied nach Auskunft des Mieterbundes Wiesbaden zum Beispiel das Landgericht Hamburg (316 S 79/04). Zu beachten sei aber, dass Nachbarn durch die Balkonnutzung bzw. -bepflanzung nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Nach Angaben des Vorsitzenden des Mieterbundes Wiesbaden und Umgebung e.V., Helmut Domann, hatte eine Mieterin in ihren Blumenkästen Knöterich gepflanzt, der so stark wucherte, dass er über die Balkonbrüstung wuchs. Dies hatte zur Folge, dass auf der darunterliegenden Terrasse eines anderen Mieters ständig Blüten, sonstige Pflanzenbestandteile sowie Vogelkot fielen. Das Landgericht Berlin (67 S 127/02) entschied, dass die Mieterin ihre Balkonbepflanzung derart zurückschneiden müsse, dass diese nicht mehr über die Brüstung des Balkons herüberragen. Beim Gießen der Pflanzen muss, so der Mieterbund, beachtet werden, dass auslaufendes Wasser nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die unten wohnenden Nachbarn beeinträchtigt. Vorsicht in Wohnungseigentumsanlagen: Ist in der Teilungsordnung festgelegt, bei Balkon und Dachterrassen sei auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass auf der Brüstung der Dachterrasse oder der Balkone keine Blumenkästen angebracht werden dürfen (Bay-ObLG 2 Z BR 20/01).

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