Wiesbaden, den 08.05.2007
Renovierungspflicht entfällt!
Hatte der Bundesgerichtshof vor gut zwei Jahren die meisten Renovierungsklauseln in den Mietverträgen von Privatvermietern für unwirksam erklärt, hat er nun eine weitere bahnbrechende und weitreichende Entscheidung zu diesem Fragenkomplex gefällt. Mieter von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbau-genossenschaften sowie von landeseigenen Wohnungsunternehmen sollten gut aufpassen: Steht in den „allgemeinen Vertragsbestimmungen“ ihres Mietvertrages der Satz, dass die Mieter bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen „nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“ dürfen, so ist die gesamte Überwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.03.2007 (Az: VIII ZR 199/06).
Wie der Geschäftsführer des Mieterschutzvereins Wiesbaden, Jost Hemming, erklärte, sind davon in Wiesbaden schätzungsweise mehrere 1.000 Mieterhaushalte betroffen. In fast allen Mietverträgen der Wiesbadener Wohnungsunternehmen wie auch der landeseigenen Wohnungsunternehmen GWH und Nassauische Heimstätte sei diese Klausel enthalten. Die Mieterinnen und Mieter sollten sich daher also unbedingt beraten lassen, bevor sie renovieren. Dies gelte insbesondere beim Auszug. Die Folge der Gerichtsentscheidung sei nämlich, dass der Vermieter, also die Wohnungsunternehmen die Schönheitsreparaturen durchführen müssten. Dies gelte im Übrigen nicht nur erst beim Mietende, sondern auch während des gesamten Mietverhältnisses.
Der Mieterschutzverein weist darauf hin, dass Mieter nicht verpflichtet sind, einen Nachtrag oder gar einen neuen Vertrag zu unterschreiben, um die Überwälzung der Schönheitsreparaturen nachträglich wirksam zu machen.
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