Wiesbaden, den 27.04.2007
Mieterbund Wiesbaden gewinnt wichtigen Nebenkostenprozess
Spätestens seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 haben Vermieter bei der Bewirtschaftung ihrer Mietshäuser in besonderem Maße den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Diesen Grundsatz hatte ein Wiesbadener Vermieter sträflich missachtet und erhielt nun durch ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – Az.: 93 C 3290/06-19 – einen Denkzettel.
Wie der Geschäftsführer des Mieterbundes Wiesbaden und Umgebung e.V., Jost Hemming, gegenüber der Presse mitteilte, sprachen Mitglieder des Vereins mit Ihrer Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2003 und 2004 dort in den Beratungsstunden vor, weil sich gegenüber den Vorjahren die Hausmeisterkosten schlagartig um 70 Prozent erhöht hatten. Dies war für die Mieter vor allem deshalb unverständlich und nicht nachzuvollziehen, weil die Person des Hausmeisters und der Umfang der zu erledigten Arbeiten gleich geblieben war. Was war geschehen?
Wie sich nach Recherchen der betroffenen Mieter und ihrer Interessenorganisation herausstellte, hatte der Vermieter, der den Hausmeister bisher als geringfügig Beschäftigten angestellt hatte, kurzerhand eine Hausmeisterfirma gegründet, die ihrerseits den bisherigen Hausmeister wiederum im gleichen Umfang wie vorher beschäftigte. „Offensichtlich war in diesem Fall der Vermieter der Auffassung, durch die Gründung einer neuen Gesellschaft und die Beauftragung derselben mit der Hausmeistertätigkeit eine zusätzliche Einnahmequelle gefunden zu haben“, erklärte Hemming. Eine derart unverhältnismäßige Kostensteigerung um 70 Prozent wies er daher wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zurück.
Mit seiner Auffassung erhielt der Mieterbund Wiesbaden nunmehr vom Amtsgericht Recht. Betriebskosten können, „soweit sie unwirtschaftlich oder unnötig sind, nicht auf den Mieter umgelegt werden“, urteilte das Amtsgericht. Und weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Wirtschaftlich sind nur solche Kosten, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind“. Damit wies das Gericht den überhöhten Anspruch des Vermieters ab.
„Für uns ist das Urteil von großer Bedeutung, weil endlich einmal deutlich gemacht werden konnte, dass Vermieter die Nebenkosten nicht einfach nur als durchlaufende Posten ansehen dürfen, sondern auch die Interessenlage der Mieterinnen und Mieter berücksichtigen müssen“, erklärte Hemming.
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