Wiesbaden, den 14.03.2007
Malen mit Straßenmalkreide erlaubt - Kleinreparaturen bis maximal 100,- EUR
Auf ein bemerkenswertes Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – Az.: 93 C 6086/05-17 – macht der Mieterschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V. aufmerksam. Ausgangspunkt eines Streites zwischen Vermieter und Mieterin war ein Schadenersatzanspruch, den die Vermieterseite für Reinigungskosten geltend machte, weil der kleine Sohn der Mieterin mit bunter Straßenmalkreide den Boden im Eingangsbereich des Hauses bemalt hatte und die Malerei nicht entfernte. Dies stieß auf den Unwillen der Vermieterseite, die daraufhin das „Kunstwerk“ mittels eines Hochdruckreinigers entfernen ließ. Die hierfür aufgewandten rund 44,- EUR stellte sie der Mieterin in Rechnung. Und hierüber kam es prompt zum Streit.
Das Amtsgericht Wiesbaden wies den Schadenersatzanspruch der Vermieterseite zurück und schrieb dieser in der Urteilsbegründung ins Stammbuch: „Fraglich ist bereits, ob es sich überhaupt um eine Verunreinigung handelt, die zu entfernen war oder ob das Malen von Kindern mit Straßenmalkreide auf dem Erdboden vor einem Mietobjekt zum normalen Mietgebrauch gehört und deswegen hinzunehmen ist. Selbst wenn man jedoch nicht von einem normalen Mietgebrauch ausgehen würde, wäre die Entfernung der Kreide mit einem Hochdruckreiniger jedenfalls nicht angemessen. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass normale Straßenmalkreide auf dem Erdboden von Regenwasser weggewaschen wird. Auch die Möglichkeit, dass Kreidepartikel mit den Schuhen in das Treppenhaus hineingetragen werden, rechtfertigt die hier durchgeführte Reinigungsmaßnahme nicht. Das Gericht geht davon aus, dass es üblich ist, die Schuhe vor Betreten eines Hauses auf einer Fußmatte oder einem Rost abzutreten, sodass keine stärkeren Verunreinigungen in das Haus hineingetragen werden“.
Wie der Geschäftsführer des Mieterschutzvereins, Jost Hemming, in seiner Pressemeldung mitteilte, stritten die Mietparteien im gleichen Rechtsstreit des Weiteren darüber, ob eine Kleinreparaturenklausel mit einem Betrag von 300,- DM pro Reparatur wirksam sei oder nicht. Hierzu hat das Gericht eindeutig klargestellt, dass die fragliche Klausel nicht wirksam ist, „weil der für den Einzelfall der Kleinreparatur eingesetzte Betrag von 300,- DM zu hoch ist. Das Gericht hält einen Betrag von bis zu 100,- EUR im Einzelfall für angemessen“. Dies bedeutet nach Auskunft von Hemming, dass derartige Kleinreparaturenklauseln in Formularverträgen, die vom Wortlaut her eigentlich wirksam wären, dadurch unwirksam werden, dass zu hohe Eurobeträge für den Einzelfall der Reparatur vereinbart wurden. Die Grenze liegt hier bei maximal 100,- EUR.
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