Wiesbaden, den 05.09.2006
Tipp des Mieterschutzvereins: Tagesmutter in der Mietwohnung
Immer häufiger übertragen berufstätige Eltern die Betreuung ihrer Kinder einer Tagesmutter. Dabei stellt sich nicht selten die Frage, ob eine Mieterin, die als Tagesmutter weitere Kinder in der Wohnung betreut, sich noch vertragsgemäß verhält.
Wie der Mieterschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V. hierzu erklärt, hat das Landgericht Hamburg dies im Grundsatz bejaht. Welchen Umfang diese Tätigkeit jedoch annehmen darf, hängt von Einzelheiten, wie Wohnungsgröße und Zahl der Kinder ab, erklärte der Vorsitzende des Mieterschutzvereins, Helmut Domann. Bei einer Wohnfläche von 90 qm darf eine Mieterin mit einem eigenen vierjährigen Kind nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht mehr als drei fremde Kleinkinder als Tagesmutter betreuen. Das Amtsgericht München sieht die Grenze bei einer monatlichen Einnahme für die Kinderbetreuung in Höhe von 322,- €. Die Betreuung von fünf Kindern ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin auf jeden Fall vertragswidrig.
Kommt es beim Abholen der Kinder zu Störungen durch vor dem Haus parkende Autos der Eltern, sind diese für kurze Zeit (5 Minuten) hinzunehmen, hat das Amtsgericht Wiesbaden im Jahr 2002 entschieden.
Der Mieterschutzverein rät auf jeden Fall dann dazu, die Zustimmung des Vermieters einzuholen, wenn mehr als drei Kinder regelmäßig betreut werden.
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