Wiesbaden, den 22.07.2005

Breitbandkabel trotz Digitalfernsehen

Mieter können den Anschluss einer Wohnung an ein Breitbandkabelnetz nicht mit dem Hinweis verweigern, dass sie statt dessen den Fersehempfang in gleicher Qualität, jedoch preiswerter digital mit einer Set-Top-Box empfangen können. Wie der Mieterschutzverein Wiesbaden in einer Presseverlautbarung mitteilt, hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 253/04) einen Mieter dazu verurteilt, den Anschluss an ein Breitbandkabelnetz zu dulden, obwohl dieser wesentlich preisgünstiger das Digitalfernsehen empfing, das qualitativ dem Breitbandkabel nicht nachsteht. Zur Begründung hat der BGH darauf hingewiesen, dass „nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand für das Breitbandkabelnetz im Gegensatz zum Digitalfernsehen zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereoqualität“ zu empfangen sind. Hinzu kämen noch einmal eine Vielzahl analoger Fernsehprogramme und etwa 60 weitere über das Kabelnetz mit Hilfe eines Decoders digital zu empfangende in- und ausländische Fernsehprogramme. Außerdem biete das Breitbandkabel die zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung. Da somit der von der Vermieterseite beabsichtigte Anschluss der Wohnung an das Breitbandkabelnetz nach gegenwärtigem Stand der technischen Entwicklung als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache anzusehen sei, erstrecke sich die grundsätzlich bestehende Duldungspflicht der Mieter nicht nur auf die Arbeiten, die für den Anschluss der von ihnen gemieteten Wohnung an das Breitbandkabelnetz erforderlich sind, sondern ebenso auf die Verlegung der Kabel durch die Wohnung der betroffenen Mieter in die darüberliegende Wohnung, um deren Anschluss an das Breitbandkabelnetz zu ermöglichen. Nach Auskunft von Mieterschutzvereins-Geschäftsführer Jost Hemming hat der Bundesgerichtshof allerdings zu erkennen gegeben, dass ein Mieter im Einzelfall der Duldung solcher Modernisierungsmaßnahmen widersprechen kann, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder andere Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen wäre.

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