Wiesbaden, den 22.06.2005

Mieterschutzverein begrüßt Änderung des hessischen Streitschlichtungsgesetzes

Der Mieterschutzverein Wiesbaden und Umgebung e.V. hat die geplante Änderung des hessischen Streitschlichtungsgesetzes“, soweit hiervon Mietstreitigkeiten betroffen sind (siehe WK und WT vom 21.6.2005 – „Preisgünstiges Angebot für Bürger in Gefahr“/“Schiedsleute sollen ins Abseits), begrüßt. Wie der Geschäftsführer des Mieterschutzvereins Wiesbaden, Jost Hemming, auf die Berichterstattung in den Wiesbadener Tageszeitungen erklärte, habe die Mieterorganisation bereits anlässlich der Einführung des Streitschlichtungsgesetzes darauf hingewiesen, dass sich mietrechtliche Streitigkeiten kaum dazu eignen, in der von der gesetzlichen Regelung vorgesehenen Art und Weise einer außergerichtlichen Befriedung zugeführt werden zu können. In vielen Vorschriften des Mietrechts finde sich eine „Gemengelage“ von Ansprüchen auf Geld (z.B. Mietzahlung), auf die Abgabe von Willenserklärungen (Mieterhöhung), auf die Durchführung von Handlungen (Mängelbeseitigung), oder auf Unterlassung (Störungen des Besitzes), die einer außergerichtlichen Streitschlichtung im Sinne des Gesetzes kaum zugänglich seien. Daher habe die Mieterorganisation bereits damals angeregt, Mietstreitigkeiten aus dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen. Dem werde nun durch den vorliegenden Gesetzentwurf zumindest insoweit Rechnung getragen, als Vermögensstreitigkeiten nicht mehr in den Anwendungsbereich des Streitschlichtungsgesetzes fallen sollen. Die Auffassung des Vorsitzenden der Bezirksvereinigung Wiesbaden des Bundes deutscher Schiedsleute, Peter Vogt, dass damit ein gutes und preisgünstiges Angebot für die Bürger in Gefahr sei, teile man – soweit es sich um Mietstreitigkeiten handelt – beim Mieterschutzverein nicht. Aus den oben genannten Gründen sei das offizielle Streitschlichtungsverfahren von Mietern wie auch Vermietern nur höchst selten in Anspruch genommen worden. Im übrigen sei seit 1919 der Mieterschutzverein die größte und erfolgreichste Streitschlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten in Wiesbaden und Umgebung. Rund 98 Prozent aller Konflikte zwischen Vermietern und Mietern könnten außergerichtlich geregelt werden. Unabhängig von der geplanten Gesetzesänderung weist man beim Mieterbund aber noch auf folgende besondere Problemlage im Anwendungsbereich des Streitschlichtungsgesetzes hin: Es gäbe vereinzelt Bürgerinnen und Bürger, die von Sozialhilfe/ALG II oder von einer sehr geringen Rente leben und kein Geld für die Inanspruchnahme eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens zur Verfügung haben. Werde ein Verfahren direkt auf gerichtlichem Wege anhängig gemacht, hätten diese Bürger die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Würde eine außergerichtliche Beratung über die Beratungshilfe abgerechnet, könnten sich die Betroffenen einen sogenannten Berechtigungsschein holen, damit wäre ihre finanzielle Last zumindest minimiert. Aber weder die gesetzlichen Regelungen zur Beratungshilfe noch zur Prozesskostenhilfe sind bei der außergerichtlichen Streitschlichtung einschlägig, so dass ärmere, fast mittellose Bürger noch nicht einmal einen Schlichter anrufen können, obwohl sie dies vielleicht manchmal gerne möchten. Da auch nach Herausnahme der Vermögensstreitigkeiten aus dem Geltungsbereich des hessischen Streitschlichtungsgesetzes nach wie vor Mietstreitigkeiten, vor allem aber Nachbarschaftsstreitigkeiten bleiben, die vor Inanspruchnahme der Gerichte der obligatorischen Streitschlichtung bedürfen, besteht hier offensichtlich eine Gesetzeslücke, die es zu füllen gilt, erklärte Hemming abschließend.

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