Wiesbaden, den 08.04.2005
Keine Abrechnung – Mieter kann Betriebskostenvorauszahlung vollständig zurückfordern
Ist das Mietverhältnis beendet und hat der Vermieter nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abgerechnet, kann der Mieter die Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlungen für den fraglichen Abrechnungszeitraum fordern. Der Mieter muss nicht zunächst auf Erteilung einer Abrechnung klagen (BGH VIII ZR 57/04). Auf diese neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Mieterschutzverein Wiesbaden in einer Presseverlautbarung hingewiesen. Sein 1. Vorsitzender Helmut Domann begrüßte die jetzt veröffentlichte BGH-Entscheidung. „Das Urteil schafft Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in einer seit Jahren strittigen Rechtsfrage.“
Nach Darstellung des Mieterbundes endete das Mietverhältnis im Oktober 2001. Trotz mehrfacher Aufforderung rechnete der Vermieter über die Abrechnungszeiträume 2000 und 2001 nicht ab. Zuletzt mit der Begründung, er habe keinen Zugriff auf die Abrechnungsunterlagen, sein Hausverwalter sei nicht mehr erreichbar. Daraufhin for-derten die Mieter ihre vollständigen Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2000 und 2001 zurück. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied.
Für Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2001 betreffen, gilt – so der Deutsche Mieterbund – das neue, seit September 2001 geltende Mietrecht. Danach ist der Vermieter verpflichtet, jährlich abzurechnen. Es gibt eine verbindliche Abrechnungsfrist von 12 Mo-naten und die Bestimmung, dass der Vermieter nach Ablauf der Frist keine Nachforderungen mehr stellen darf.
Ab diesem Zeitpunkt – so der Bundesgerichtshof jetzt – kann der Mieter den Vermieter „auf Abrechnung“ verklagen. Er kann aber auch sofort die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen fordern.
Wichtig – so der Mieterbund – sei, dass der Mieter das Recht habe, seine früheren Vorauszahlungen vollständig, das heißt zu 100 Prozent, einzufordern. Er muss nicht die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abschätzen und von seinem Rückforderungsanspruch abziehen.
Der Vermieter kann laut Bundesgerichtshof den Verlust der vollständigen Vorauszah-lungsbeträge letztlich nur dadurch abwenden, dass er abrechnet und darlegt, dass ihm Betriebskosten in bestimmter Höhe tatsächlich entstanden sind. Hier ist auch eine nach-trägliche Abrechnung möglich. Nachforderungen über die ursprünglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungsbeträge hinaus kann er aber nicht mehr geltend machen.
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