Wiesbaden, den 09.09.2004

Mindeststandard der Elektroversorgung in Altbauten

Immer wieder wird in den Sprechstunden des Mieterschutzvereins insbesondere von Altbaumietern darüber geklagt, dass die Elektroversorgung unzureichend ist. „Wenn bei mir die Waschmaschine läuft und ich dann abends den Fernseher anstelle, fliegt bei mir regelmäßig die Sicherung heraus“. So oder ähnlich lauten nach Angaben des Geschäftsführers des Mieterschutzvereins, Jost Hemming, die Klagen betroffener Mieterinnen und Mieter. Und die Frage, die sich daran anschließt: „Kann man den Vermieter nicht dazu zwingen, dass er die Elektroanlage so herrichtet, dass sie neuzeitlichen Ansprüchen entspricht“? Von Vermieterseite wird nach Angaben von Hemming meist lapidar vorgetragen, dass von ihnen bei einem Altbau nicht erwartet werden könne, die Elektroanlage so herzurichten, dass mehrere Haushaltsgeräte gleichzeitig angeschlossen werden können. Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2004 - Az.: VIII ZR 281/03 - entschieden, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch auch bei der Anmietung einer unmodernisierten Altbauwohnung gehört, dass die Wohnung einem Mindeststandard genügt, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. „Auch wenn der Vermieter ... zu einer allgemeinen Modernisierung der Wohnung auf den jeweils neuesten technischen Standard nicht verpflichtet ist, kann deshalb der Mieter ... angesichts des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts erwarten, dass der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine solche Lebensweise zulässt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht... . Nach der Verkehrsanschauung umfasst mangels abweichender Vereinbarung der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrsprülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können. Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehört außerdem, dass das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose ermöglicht“. „Diesen Anspruch kann der Vermieter auch nicht dadurch ausschließen, dass er in einem Übergabeprotokoll vermerken lässt, die Räume seien „wie gesehen“ übergeben worden“, erklärte Hemming abschließend.

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