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Wiesbaden, den 07.10.2011

Beginn der Heizperiode - Vermieter für Wärme verantwortlich

Der Sommer ist vorbei, die Nächte werden länger und die Temperaturen gehen in den Keller. Die Heizperiode hat begonnen. Mit Beginn der kalten Jahreszeit muss der Vermieter dafür sorgen, dass seine Mietwohnungen ausreichend beheizt werden können. Der Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V. weist darauf hin, dass Vermieter verpflichtet sind, die zentrale Heizungsanlage in dieser Zeit so einzustellen, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Da es keine gesetzliche Regelung über die Dauer der Heizperiode gibt, sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich: Meistens ist die Heizperiode im Mietvertrag auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. April festgelegt. „Aber auch außerhalb einer im Mietvertrag festgelegten Heizperiode muss der Vermieter die Beheizung der Wohnung gewährleisten“, erklärte der Geschäftsführer des Mieterbundes Wiesbaden. „Spätestens wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als zwei bis drei Tage anhält, muss der Vermieter auch außerhalb der Heizperiode heizen,“ so Hemming. Der Vermieter ist allerdings nicht dazu verpflichtet, „rund um die Uhr" diese Mindesttemperaturen zu garantieren. Nachts, zwischen 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr ausreichen soll, sind hingegen unwirksam. Nachtabsenkung bedeutet aber nicht, dass auch die Temperatur der Warmwasserversorgung abgesenkt werden kann. Die Warmwasserversorgung muss rund um die Uhr gewährleistet sein. Entgegenstehende Mietvertragsklauseln sind nach Auskunft des Mieterbundes Wiesbaden unwirksam.

Wird die Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel abzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern. Bei einem totalen Heizungsausfall und Minusgraden im Winter ist eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich. Im Zweifelsfall sollte man erst die Beratung des Mieterbundes Wiesbaden aufsuchen, bevor man zum Mittel der Mietminderung greift.

Tipp des Mieterbundes: Ein Temperaturprotokoll bei aufgedrehten Heizkörpern kann die mangelnde Beheizbarkeit aufzeigen. Das Protokoll sollte durch Unterschrift von Zeugen bestätigt und die Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter - aus Beweiszwecken - schriftlich erklärt werden. Für Mieter besteht hingegen keine Heizpflicht. Sie können auf die Beheizung ihrer Räume verzichten, solange sie dafür sorgen, dass keine Schäden, z.B. Feuchtigkeits- oder Frostschäden, an der Wohnung eintreten. Der Mieterbund weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass eine mangelnde Beheizung einer Wohnung in bestimmten Fällen die Schimmelbildung in der Wohnung begünstigen kann.

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