Wiesbaden, den 07.09.2011
Auch 40 Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zur Vergleichsmiete (1971) sind fast ein Drittel der jährlich rund 2 Millionen Mieterhöhungen in Deutschland fehlerhaft oder schlicht zu hoch. Die im Deutschen Mieterbund (DMB) zusammengeschlossenen Mietervereine beraten ihre Mitglieder etwa 70.000 Mal im Jahr in Sachen „Mieterhöhung“; der Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V. rund 600 Mal im Jahr. Und rund 50.000 Mietrechtsprozesse führen Mieter und Vermieter im Jahr, wenn sie über die Berechtigung und den Umfang der Mieterhöhungen streiten. Beim Mieterbund Wiesbaden stehen Mietprozesse wegen Mieterhöhungen neben allgemeinen Vertragsverletzungen sogar mit an der Spitze.
„Mieter, die ungeprüft und vorschnell Mieterhöhungen ihrer Vermieter zahlen „verschenken“ jährlich Millionen Euro“, erklärte die stellv. Geschäftsführerin des Mieterbundes Wiesbaden, Eva-Maria Winckelmann. „Bei kaum einem anderen Rechtsgebiet ist die Erfolgsquote so hoch, wie bei einem Mieterhöhungsprozess“, so Winckelmann.
In einer neu aufgelegten Informationsbroschüre „Mieterhöhungen“ (ISBN 978-3-933091-91-8) hat der Deutsche Mieterbund die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zusammengefasst.
Die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Mietspiegel:
Begründet der Vermieter die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit den Zahlen des Mietspiegels, muss er den Mietspiegel selbst seinem Schreiben nicht beifügen, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist, z.B. im Amtsblatt (Berlin) veröffentlicht wurde (BGH VIII ZR 11/07), im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann (BGH VIII ZR 74/08) oder beim örtlichen Mieterverein angeboten wird (BGH VIII ZR 267/08).
Nachbargemeinde:
Sowohl qualifizierte als auch einfache Mietspiegel sind geeignet, eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu begründen. Existiert vor Ort kein eigener Mietspiegel, darf der Vermieter auch auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde zurückgreifen (BGH VIII ZR 99/09).
Einfamilienhaus:
Die Miete im Einfamilienhaus ist regelmäßig höher als die Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Deshalb kann die Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus auch mit einem Mietspiegel begründet werden, selbst wenn der Mietspiegel ursprünglich nur für Mehrfamilienhäuser aufgestellt wurde (BGH VIII ZR 58/08).
Sachverständiger:
Der Vermieter kann die Mieterhöhung auch mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens begründen. In großen Wohnanlagen reicht es aus, wenn der Sachverständige nicht die Mieterwohnung selbst, sondern eine Wohnung gleichen Typs ansieht und beurteilt (BGH VIII ZR 122/09).
Vergleichswohnungen:
Begründet der Vermieter die Mieterhöhung mit mindestens drei Vergleichswohnungen, muss er diese Wohnungen so genau beschreiben, dass der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auch finden kann. Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn letztlich offen bleibt, welche von zwei Wohnungen auf einer Etage als Vergleichswohnungen gemeint ist (BGH VIII ZR 141/02 und BGH VIII ZR 72/02).
Zustimmung:
Aus dem Mieterhöhungsschreiben muss klar hervorgehen, dass der Vermieter die höhere Miete nicht einseitig festsetzt, sondern den Mieter zur Zustimmung auffordert (BGH VIII ZR 199/04).
Unbegründet:
Hat der Vermieter die Wohnung richtig in ein Mietspiegelfeld eingeordnet, verlangt aber eine Miete, die oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne liegt, ist das Mieterhöhungsverlangen unbegründet. Der Mieter muss nicht zustimmen (BGH VIII ZR 52/03).
Weitere Informationen zum Thema
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, aber auch zu Mieterhöhungen
nach Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters oder zu Mieterhöhungen bei
Sozialwohnungen gibt es in der neu aufgelegten Mieterbund-Broschüre
„Mieterhöhung“ (ISBN 978-3-933091-93-8), 72 Seiten, 6 Euro beim Mieterbund
Wiesbaden, Adelheidstr.70, 65185 Wiesbaden oder zu bestellen unter www.mieterbund.de oder DMB, 10169 Berlin.